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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der SCANTEX AG


 

1. Gültigkeit 

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte der SCANTEX AG, soweit in den Individualverträgen nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen alle bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Käufer die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SCANTEX AG an. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Einkaufsbedingungen oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen der Käufer verpflichten die SCANTEX AG nicht, auch wenn SCANTEX AG nicht ausdrücklich widerspricht. 

 

2. Angebote und Vertragsschluss 

Die Angebote der SCANTEX AG sind freibleibend. 

Nur schriftlich mittels Brief, Fax oder E-Mail dem Käufer bestätigte Bestellungen (Auftragsbestätigung) sind für SCANTEX AG verbindlich. Der Käufer hat die Auftragsbestätigung der SCANTEX AG unverzüglich nach Eingang zu prüfen und etwaige Abweichungen von seiner Bestellung unverzüglich der SCANTEX AG schriftlich mitzuteilen. Nicht rechtzeitig gerügte Auftragsbestätigungen der SCANTEX AG gelten als vom Käufer anerkannt und regeln ausschliesslich die von SCANTEX AG zu tätigenden Lieferungen von Produkten. Besondere Wünsche des Käufers, wie z.B. hinsichtlich äusserer Verpackung, Versand oder Qualität, sind in jedem Auftrag zu wiederholen. 


3. Preise und Zahlungsbedingungen 

Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich sämtliche Preise der SCANTEX AG DELIVERED DUTY PAID (DDP) gemäss Incoterms (ICC official rules for the interpretation of trade terms, Version 1. Januar 2011), zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuern. Leihgebinde werden bei Lieferung berechnet und nach Rückgabe gutgeschrieben. 

Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken (CHF) und sind in Schweizer Franken vom Käufer an SCANTEX AG zu zahlen. 

Sämtliche Preisangaben stützen sich auf die bei Vertragsschluss herrschenden Kostenfaktoren (Währungsverhältnisse, Bezugspreise, Transportkosten, Steuern, Zölle, etc.). Wesentliche Änderungen in den Kostenfaktoren, welche SCANTEX AG nicht zu vertreten hat, berechtigen SCANTEX AG, bis zum vereinbarten Lieferzeitpunkt vom Vertrag zurückzutreten oder dem Käufer ein neues Angebot zu unterbreiten. Als wesentlich gilt eine Änderung eines Kostenfaktors, wenn sich dieser seit Vertragsschluss um mehr als 3% erhöht hat. 

Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen der SCANTEX AG rein netto innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Zahlungsverpflichtung ist erst dann erfüllt, wenn der Rechnungsbetrag dem Bank- oder Postcheckkonto der SCANTEX AG gutgeschrieben ist. Nach diesem Zeitpunkt gerät der Käufer ohne Weiteres in Verzug. Bei verspäteten Zahlungen des Käufers ist ein Verzugszins in Höhe von 6% p.a. geschuldet. 

Die Zahlungsfristen sind auch dann einzuhalten, wenn sich Transport oder Abnahme der Lieferung durch den Käufer aus Gründen, die SCANTEX AG nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich wird. Bei Aufnahme einer neuen Geschäftsverbindung, bei Rückstand des Käufers mit früheren Zahlungen oder bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers ist SCANTEX AG befugt, die Lieferung von bestellten Produkten von Vorauszahlungen oder von der Einräumung von Sicherheiten abhängig zu machen. In diesen Fällen kann SCANTEX AG eingeräumte Zahlungsfristen auch widerrufen. 
 

4. Lieferung und Gefahrtragung 

Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, erfolgen sämtliche Lieferungen der SCANTEX AG DELIVERED DUTY PAID (DDP) gemäss Incoterms. Soweit erforderlich, sind Einfuhrlizenzen vom Käufer auf eigene Kosten zu beschaffen. 

Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, gelten sämtliche Lieferfristen als freibleibend. Bei Lieferverzögerungen hat der Käufer die SCANTEX AG zu mahnen. Verpackung und Versandweg wählt SCANTEX AG gemäss den jeweiligen Erfordernissen aus. Mehrkosten, welche aufgrund besonderer Wünsche des Käufers für Verpackung oder Versand (z.B. Eilversand, Sonderfahrten, kurzfristige Bereitstellung der Produkte) entstehen, werden dem Käufer gesondert und nach Aufwand belastet. Gerät der Käufer mit der Abnahme der bestellten Produkte in Verzug, kann SCANTEX AG nach ihrer Wahl entweder auf die nachträgliche Lieferung verzichten oder ab dem dritten Tag seit dem Abnahmetermin einen Zuschlag für Mehraufwendungen (Lagerkosten, Handling-Kosten etc.) verrechnen. Verzichtet SCANTEX AG auf die nachträgliche Lieferung, kann sie entweder Ersatz des ihr aus der Nichtlieferung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 

Ist der Käufer mit früheren Zahlungen im Rückstand, ist SCANTEX AG berechtigt, die Lieferung bestellter Ware bis zur vollständigen Erfüllung der fälligen Verpflichtungen des Käufers zurückzuhalten. 
 

5. Höhere Gewalt 

Verspätungen, Verzögerungen und/oder die Unmöglichkeit von Lieferungen und Leistungen der SCANTEX AG aufgrund höherer Gewalt gelten für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Übergangszeit nach Beendigung der Störung nicht als Vertragsverletzung durch SCANTEX AG. Als höhere Gewalt gelten sämtliche unvorhergesehenen Ereignisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, welche die Vertragsabwicklung behindern oder verunmöglichen und welche SCANTEX AG nicht zu vertreten hat. Dazu zählen insbesondere: Unvorhergesehene Betriebs-, Verkehrs-, Versand- oder Lieferstörungen, Naturereignisse, Feuerschäden, Epidemien, Energie-, Rohstoff- und Hilfsstoffmangel, Mangel an Arbeitskräften, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen und Verfügungen. SCANTEX AG informiert soweit möglich den Käufer über den Eintritt von Fällen höherer Gewalt und über die voraussichtliche Dauer der Leistungsstörung. 

Wird nur eine Teillieferung durch höhere Gewalt behindert oder verunmöglicht, ist SCANTEX AG zur Lieferung und der Käufer zur Abnahme der nicht von der Behinderung betroffenen Teillieferung verpflichtet. 
 

6. Beanstandungen, Gewährleistung und Haftung

Die von SCANTEX AG angebotenen Produkte sind durch ihre Spezifikationen beschrieben, die SCANTEX AG auf Aufforderung dem Käufer zugänglich macht. Der Käufer bestätigt mit seiner Bestellung, dass er die bestellten Produkte und deren Spezifikationen kennt. 

Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, hat SCANTEX AG die Produkte in der Beschaffenheit und Qualität zu liefern, wie sie in den Spezifikationen beschrieben sind. Mangels Beschreibung in den Spezifikationen gilt die allgemein anerkannte Verkehrsanschauung für das betreffende Produkt. Nicht schriftliche Äusserungen seitens der SCANTEX AG oder Dritter gelten nicht als Beschaffenheitsangaben für Produkte der SCANTEX AG. 

Massgebend für die Vertragsabwicklung und die Rechnungsstellung ist das Abgangsgewicht bei SCANTEX AG. SCANTEX AG kann bei Lieferungen die vereinbarte Menge des bestellten Produktes bis zu 10% unter- oder überschreiten, ohne dass derartige Abweichungen eine Vertragsverletzung darstellen. 

Der Käufer hat unverzüglich nach dem Erhalt und vor dem Gebrauch oder der Weiterverarbeitung das gelieferte Produkt zu prüfen und allfällige Mängel spätestens bis zum fünften Arbeitstag nach Erhalt des Produktes schriftlich zu rügen. Zusammen mit der Mängelrüge hat der Käufer der SCANTEX AG sämtliche Informationen und Dokumentationen zuzusenden, damit das Produkt und der Mangel identifiziert werden können. SCANTEX AG ist berechtigt, das beanstandete Produkt beim Käufer zu begutachten oder durch einen beauftragten Dritten begutachten zu lassen und Proben des beanstandeten Produktes zu entnehmen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Mängelrüge, gilt die von SCANTEX AG gelieferte Ware als genehmigt. Beanstandungen entbinden den Käufer nicht von der Zahlungspflicht. 

SCANTEX AG gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Produkte keinen Mangel aufweisen. Als Mangel eines Produktes gilt jede wesentliche Abweichung von den in den Spezifikationen oder in der Auftragsbestätigung verzeichneten Produktedaten. Mangels solcher Daten gilt die allgemein anerkannte Verkehrsanschauung für das betreffende Produkt. 

SCANTEX AG übernimmt keinerlei Gewährleistung und Haftung für die Tauglichkeit ihrer Produkte für einen bestimmten Verwendungszweck oder für einen bestimmten Verarbeitungserfolg. Technische Beratung erfolgt durch SCANTEX AG kaufbegleitend und unentgeltlich nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Beachtung irgendwelcher Schutzrechte Dritter. Es liegt in allen Fällen in dem ausschliesslichen Verantwortungsbereich des Käufers, die Produkte der SCANTEX AG in eigener Verantwortung auf deren Eignung für die vorgesehenen Zwecke zu überprüfen. Insbesondere bei der Herstellung von pharmazeutischen, kosmetischen oder Lebensmittel-Erzeugnissen obliegt es dem Käufer, die einschlägigen Vorschriften (Richtlinien, Gesetze und Verordnungen) zu beachten. 

Bei Mangelhaftigkeit des gelieferten Produktes und rechtzeitiger Mängelrüge des Käufers hat SCANTEX AG das Recht, nach ihrer Wahl 

a) das mangelhafte Produkt gegen Erstattung des bereits bezahlten Kaufpreises zurückzunehmen; 

b) oder das mangelhafte Produkt durch ein mangelfreies Produkt zu ersetzen; 

c) oder den Mangel zu beheben; 

d) oder dem Besteller den Minderwert des Produktes zu ersetzen. 


In allen Fällen, auch bei von SCANTEX AG zu vertretenden Verspätungen in der Lieferung, beschränkt sich die Haftung der SCANTEX AG auf den Fakturawert des Produktes. Soweit gesetzlich zulässig, wird jegliche Haftung für unmittelbaren und mittelbaren Schaden, insbesondere für entgangenen Gewinn beim Käufer oder bei Dritten, sowie für weitere Folgeschäden durch SCANTEX AG wegbedungen. 
 

7. Eigentumsvorbehalt 

Alle von der SCANTEX AG gelieferten Produkte bleiben in deren Eigentum, bis der Käufer sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt hat. 

Der Käufer darf den Liefergegenstand vor dessen vollständiger Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer die SCANTEX AG unverzüglich davon zu benachrichtigen. 

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SCANTEX AG nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch SCANTEX AG gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 


8. Schutzrechte 

Mit dem Erwerb eines Produktes der SCANTEX AG ist keine Lizenz an irgendeinem ihrer Schutzrechte verbunden. SCANTEX AG weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ausfuhr der Produkte der SCANTEX AG zu Verstössen gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter führen kann und übernimmt in solchen Fällen keine Haftung. 


9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das vorliegende Vertragsverhältnis unterliegt schweizerischem Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf finden keine Anwendung. 


Für sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt nach Wahl der SCANTEX AG der Gerichtsstand Zollikon oder der Sitz des Käufers. 

 
Januar 2021